§ 23 Abs 1 AngG - Legt ein Entsendungsvertrag fest, dass bei Beendigung der Entsendung die Abfertigung nicht auf Basis des höheren Entsendungsbezuges, sondern auf Basis des niedrigeren Heimatgehaltes zu bemessen ist, dafür aber die günstigeren Abfertigungsstufen des für entsendete Arbeitnehmer nicht anzuwendenden Kollektivvertrages zur Anwendung kommen sollen, hat ein Günstigkeitsvergleich dieser einzelvertraglichen Entsendungsregelung nicht mit dem KV, sondern nur mit der gesetzlichen Regelung des § 23 AngG zu erfolgen. Der Günstigkeitsvergleich ist daher zwischen den günstigeren Abfertigungsstufen und dem niedrigeren Heimatgehalt laut Entsendevereinbarung einerseits und den niedrigeren gesetzlichen Abfertigungsstufen und dem höheren Entsendegehalt andererseits anzustellen.