§ 9 Abs 5 ARG - Für den Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt ist maßgebend, dass der Arbeitnehmer „während der Feiertagsruhe“ beschäftigt wird. Da in Schichtbetrieben (mit vollkontinuierlicher mehrschichtiger Arbeitsweise) die Feiertagsruhe auch erst mit dem Ende der Nachtschicht am Feiertag beginnen bzw bereits mit Beginn der Nachtschicht auf den folgenden Werktag enden kann, besteht kein Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt, wenn Arbeitnehmer in der Nachtschicht zum Feiertag bzw in der Nachtschicht auf den folgenden Werktag beschäftigt werden. >> § 4 Abs 2 UrlG - Für eine derartige Nachtschicht zum Feiertag oder zum nächsten Werktag kann der - für diese Schicht zum Dienst eingeteilte - Arbeitnehmer Urlaub nehmen. In das Urlaubsentgelt ist aber nicht auch noch ein Feiertagsarbeitsentgelt bzw wie hier ein kollektivvertraglicher Feiertagszuschlag einzubeziehen. >> § 54 Abs 1 ASGG, § 76 ArbVG - Die Klagelegitimation des Betriebsausschusses ist auch dann gegeben, wenn nicht je 3 Arbeiter und Angestellte, sondern insgesamt nur mindestens 3 Arbeitnehmer betroffen sind.