§ 2 Abs 5 EFZG - Bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entsteht - ebenso wie bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - mit dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres jedenfalls ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.
OGH 7. 6. 2006, 9 ObA 13/06m