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Eingeschränkter Rückforderungsanspruch des SV-Trägers bei zu hoher vorläufiger Pensionszahlung

SozialversicherungARD 5708/10/2006 Heft 5708 v. 5.9.2006

§ 255 ASVG, § 89 Abs 2, § 91 Abs 2 ASGG - Wird der Pensionsversicherungsanstalt durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil aufgetragen, einem Versicherten bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung (hier: Invaliditätspension) festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung in bestimmter Höhe zu leisten, ist der Versicherte bei einer späteren niedrigeren Festsetzung der Pensionsleistung nur dann zur Rückzahlung des Überbezuges verpflichtet, wenn er sich die Leistung iSd § 91 Abs 2 ASGG erschlichen hat.

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