§ 4 Abs 1 EStG - Ein Unternehmer, der eine Eigentumswohnung primär deswegen ankauft, um einen langjährigen Bekannten bei der Umgehung grundverkehrsrechtlicher Beschränkungen für Ausländer behilflich zu sein, und nicht, um diesen als Dienstnehmer zu akquirieren, kann diese „Dienstwohnung“ nicht als Betriebsvermögen ausweisen und als Folge dessen den Investitionsfreibetrag und die AfA nicht gewinnmindernd geltend machen.