§ 68 Abs 6 EStG - Zeiten der Dienstübergabe bei der Berufsfeuerwehr, die - jeweils nach einem 24-Stunden-Dienst - regelmäßig zwischen 6:30 Uhr und 7 Uhr stattfinden und mit einer Wechseldienstentschädigung abgegolten werden, zählen nicht zur „Normalarbeitszeit“ und sind somit bei der Beurteilung, ob ein erhöhter Freibetrag gemäß § 68 Abs 6 EStG aufgrund überwiegender Nachtarbeit zusteht, nicht zu berücksichtigen.