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Amtshaftung des SV-Trägers bei unvollständiger Auskunft über mögliches Pensionsruhen

SozialversicherungARD 5707/7/2006 Heft 5707 v. 30.8.2006

§ 1 AHG, § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG - Die Verletzung von Aufklärungspflichten des SV-Trägers kann zu Amtshaftungsansprüchen führen. Auch und gerade die Auswirkung von Nebeneinkünften auf den Pensionsanspruch gehört zu den „Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“, über die die SV-Träger gemäß § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG Auskünfte zu erteilen haben. Die Auskunfts- bzw Beratungspflicht des SV-Trägers erstreckt sich zwar nicht auf alle hypothetisch denkbaren zukünftigen Sachverhaltskonstellationen; ersucht aber ein Versicherter die Mitarbeiterin des SV-Trägers um Aufklärung darüber, welche der beiden in Betracht kommenden Pensionsarten sie ihm empfehlen würde und äußert er bei diesem Gespräch auch, dass er nach seiner Pensionierung mehr Zeit für sein Bürgermeisteramt haben werde, muss die Mitarbeiterin die Möglichkeit einer weiteren Funktionsperiode als Bürgermeister in Betracht ziehen und ihre Auskunft auch auf die damit verbundenen pensionsrechtlichen Nachteile erstrecken. Der SV-Träger haftet daher für alle künftigen Schäden, die daraus resultieren, dass der Versicherte infolge der erhaltenen Auskunft eine Pensionsart beantragt hat, bei der seine Nebeneinkünfte als Bürgermeister zum Ruhen des Pensionsanspruches führen.

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