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Auslegungsregeln für gesetzliche Begriffe in Kollektivverträgen

Experten-ForumDr. F. M. AdamovicARD 5707/6/2006 Heft 5707 v. 30.8.2006

Redaktionelle Anmerkung zu OGH 19. 6. 2006, 8 ObA 44/06p, ARD 5707/2/2006

Rechtssatz des OGH

Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. Die Verfallsbestimmung des Rahmen-KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe gilt nicht für Mehrstunden.

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