Redaktionelle Anmerkung zu OGH 19. 6. 2006, 8 ObA 44/06p, ARD 5707/2/2006
Rechtssatz des OGH
Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. Die Verfallsbestimmung des Rahmen-KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe gilt nicht für Mehrstunden.