§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG - Erwarb eine österreichische Tochtergesellschaft, die auf dem Gebiet der Wirtschaftsberatung tätig ist, im Streitzeitraum 1996 nur einen PKW zum Zwecke des Verkaufs an ihre bulgarische Muttergesellschaft, weil aufgrund der damals bestehenden Gebietsbeschränkungen für österreichische Kraftfahrzeughändler ein direkter Export nicht möglich gewesen wäre, so liegt diesbezüglich keine gewerbliche Weiterveräußerung vor und von der Tochtergesellschaft geltend gemachte Vorsteuern sind somit nicht anzuerkennen.