§ 15 Abs 4 MSchG - Nach § 15 Abs 4 MSchG endet der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß § 10 MSchG und § 12 MSchG 4 Wochen nach dem Ende der Karenz. Das Arbeitsverhältnis kann erst nach dem Ablauf dieser Behaltefrist durch eine Kündigung des Arbeitgebers unter Einhaltung der durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen und -termine rechtswirksam beendet werden.