§ 8 Abs 1 BEinstG, § 1162b ABGB - Wird ein noch nicht länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigter begünstigter Behinderter zu Unrecht entlassen, ist die Entlassung wirksam, er hat aber jedenfalls Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Zugrundelegung der in § 8 Abs 1 BEinstG normierten 4-wöchigen Kündigungsfrist und nicht einer im Kollektivvertrag festgelegten kürzeren Kündigungsfrist. Dass der Arbeitnehmer seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter dem Arbeitgeber vor der Entlassung nicht bekannt gegeben hat, schadet seinem Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht.