§ 95 Abs 4 EStG, § 8 Abs 2 KStG - Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge abzuziehen ist.
VwGH 26.04.2006, 2004/14/0066