§ 863 ABGB - Die Abmeldung von der GKK ist nur eine Wissenserklärung und nicht eine auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines bei der GKK am 26. 11. 2004 abgemeldeten Arbeitnehmers leitet sich daher nicht von dieser SV-Abmeldung ab, sondern erst vom nachfolgenden Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer am 30. 11. 2004 , worin dem Arbeitnehmer mitgeteilt wurde, dass er bereits abgemeldet worden sei.