§ 15 Abs 5 BAG - Eine ohne Amtsbestätigung des Gerichts oder ohne eine Bescheinigung der Arbeiterkammer über eine erfolgte Belehrung des Lehrlings über die Beendigung und einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses getroffene einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der Probezeit bzw der Fristen in § 15 Abs 1 BAG ist absolut rechtsunwirksam.