Redaktionelle Anmerkung zu OGH 25.01.2006, 9 ObA 192/05h, ARD 5704/5/2006
Rechtssatz
Die Abmeldung des Arbeitnehmers von der GKK beendet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern erst eine (nachfolgende) Willenserklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.