§ 2 Abs 1 Z 1 BSVG - Die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet. Wenn die Sozialversicherungsanstalt trotz ordnungsgemäßer Meldung nicht reagiert - insbesondere dadurch, dass sie Beiträge vorschreibt -, kann das nur zur Verjährung von Beiträgen führen (vgl § 34 BSVG), hindert aber nicht den Eintritt der Pflichtversicherung. Es liegt auch in einer solchen Konstellation beim Versicherten, der sämtliche Tatsachen, die das Vorliegen der Versicherungspflicht begründen, ordnungsgemäß gemeldet hat, den Beweis der Nichtbewirtschaftung nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG rechtzeitig zu führen.