§ 33b Abs 1 BSVG - Die Anwendung der so genannten „Differenzbeitragsvorschreibung“ setzt nach dem klaren Wortlaut des § 33b Abs 1 BSVG voraus, dass ein nach den Bestimmungen des BSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und die Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen (voraussichtlich) zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führt.