§ 2 Abs 1 Z 1 BSVG - Durch die ausdrückliche Einbeziehung landwirtschaftlicher Nebengewerbe in das BSVG durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997), BGBl I 1997/139 (siehe ARD 4876/2/97 und ARD 4899/1/98), sollte sichergestellt werden, dass für Landwirte keine zweite Versicherungspflicht nach dem durch das ASRÄG 1997 neu eingeführten § 2 Abs 1 Z 4 GSVG („Neue Selbstständige“) entstehen sollte. Abgesehen davon bestand seitens des Gesetzgebers die Absicht, auch die Einkünfte aus diesen Nebenbetrieben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen.