§ 175 Abs 1 und Abs 4, § 176 Abs 1 Z 5 ASVG - Auch wenn ein Arbeitnehmer - motiviert durch seinen Arbeitgeber - ein Universitätsstudium betreibt, weil er sich dadurch bessere Aufstiegsmöglichkeiten im Unternehmen erhofft, fehlt dem Studium der enge Berufsbezug zur ausgeübten Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers. Der Angestellte steht somit nicht unter Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG und hat daher für einen auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Universität erlittenen Unfall keinen Anspruch auf Versehrtenrente, sondern nur auf ein einmaliges Versehrtengeld aufgrund der Studenten-UV.