§ 175 Abs 1, § 176 Abs 1 Z 2 ASVG - Ein Dienstnehmer auf Dienstreise steht grundsätzlich auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich die Dienstreise durch äußere Umstände verlängert (hier: Verzögerung des Rückfluges wegen eines Defekts am Flugzeug).Erleidet jedoch ein Versicherter während der Wartezeit auf den Rückflug von der Dienstreise beim Versuch, sein (privat auf die Dienstreise mitgenommenes) bei einem Strandspaziergang ins Meer gezogenes Kind vor dem Ertrinken zu retten, einen tödlichen Unfall, steht dieser Unfall nicht unter Unfallversicherungsschutz, weil durch den Lebensrettungsversuch der erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem (allenfalls geschützten) Spaziergang am Strand und der versicherten Tätigkeit unterbrochen war.