§ 36, § 37 AngG, § 1 UWG - Ungeachtet der Vereinbarung einer Konventionalstrafe kann auf die Einhaltung eines vertraglichen Konkurrenzverbotes auch dann gedrungen werden, wenn zur Verletzung des Konkurrenzverbotes ein mit der Konkurrenztätigkeit in engem Zusammenhang stehendes Verhalten hinzutritt, das als sittenwidrig iSd § 1 UWG zu beurteilen ist. Führt ein durch eine Konkurrenzklausel gebundener Arbeitnehmer in Vorbereitung einer konkurrenzierenden Tätigkeit während seines noch aufrechten Dienstverhältnisses Abwerbungsgespräche mit Kunden und wichtigen Arbeitskräften seines Arbeitgebers, so liegt nicht nur ein Verstoß gegen die Konkurrenzklausel, sondern auch gegen § 1 UWG vor, wenn diese Handlungen Maßnahmen zur Verwirklichung des Plans waren, den (ehemaligen) Arbeitgeber systematisch zu schädigen.