§ 18 Abs 1 Z 2 EStG, § 295a BAO - Erhält ein Steuerpflichtiger in Vorjahren als Sonderausgaben abgesetzte Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung zurück (hier: wegen rückwirkender Einbeziehung in eine Pflichtversicherung), kann die Abgabenbehörde die Einkommensteuerbescheide der Jahre, in denen die Zahlungen der Weiterversicherungsbeiträge erfolgten, gemäß § 295a BAO abändern, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten ist.