§ 1162d ABGB, § 20 KV-Bewachungsgewerbe - Eine kollektivvertragliche Bestimmung (hier: KV-Bewachungsgewerbe), wonach sämtliche Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden und bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt bleibt, ist insgesamt günstiger als die sechsmonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des § 1162d ABGB. Nicht nur, dass die Hemmschwelle der außergerichtlichen Geltendmachung einer noch nicht exakt zu beziffernden Forderung von vornherein geringer ist, entfällt obendrein vorerst die Notwendigkeit einer Abschätzung des Prozesskostenrisikos. Die kollektivvertragliche Verfallsbestimmung ist somit uneingeschränkt wirksam und geht der gesetzlichen Regelung vor.