§ 1 Abs 2 Z 4 IESG - Begehrt ein (seiner Ansicht nach zu Unrecht) entlassener Arbeitnehmer im Konkurs seines ehemaligen Arbeitgebers ua Insolvenz-Ausfallgeld aus dem Titel des Schadenersatzes für „Generalunkosten“ (Fahrtkosten, Telefonate) in Höhe von € 50,- netto mit der Begründung, aufgrund der unberechtigten Auflösung des Dienstverhältnisses habe er mehrmals die Arbeiterkammer zur Geltendmachung seiner Ansprüche aufsuchen bzw Telefonate abhalten müssen, käme eine Sicherung dieser Kosten nur nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG in Betracht.