§ 3d IESG, Art 8 RL 80/987/EWG - Da Art 8 RL 80/987/EWG (Insolvenz-RL) keinerlei Bestimmungen über einen Mindestumfang der Sicherung bereits erworbener Betriebspensionsrechte oder Anwartschaften enthält, sondern nur programmatischen Charakter hat, ist diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar. Sie ist weder unbedingt noch hinreichend genau und kann daher keine Rechte verleihen, die der Einzelne gegenüber dem Staat geltend machen könnte; ein Arbeitnehmer kann sich daher auf eine unmittelbare Wirkung des Art 8 RL 80/987/EWG gegenüber der IAF-Service GmbH nicht berufen, um einen über § 3d IESG hinausgehenden Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld als Pensionsabfindung geltend zu machen.