Befindet sich ein Dienstnehmer in der Freizeitphase bei Altersteilzeit und übt beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aus, ist dafür weder eine Anmeldung noch eine Änderungsanzeige zu erstatten, weil das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis während der Freizeitphase noch aufrecht ist. (DG-Info OÖ GKK 6/2006)