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Praxistipp der OÖ GKK: Änderungsmeldungen

SozialversicherungARD 5693/10/2006 Heft 5693 v. 4.7.2006

DG-Info OÖ GKK 2/2006 und 6/2006

Arten der Änderungen

Der Dienstgeber ist gesetzlich verpflichtet, während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von 7 Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Solche Änderungen sind zB:

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