DG-Info OÖ GKK 2/2006 und 6/2006
Arten der Änderungen
Der Dienstgeber ist gesetzlich verpflichtet, während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von 7 Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Solche Änderungen sind zB: