§ 1 Abs 3 Z 2 lit b IESG, § 29 AngG, § 1162b ABGB - Gemäß § 1 Abs 3 Z 2 lit b IESG gebührt kein Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die in den letzten 6 Monaten vor der Eröffnung des Konkurses geschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Eine derartige sachliche Rechtfertigung wurde in Fällen bejaht, in denen schwer ersetzbare Arbeitskräfte im Unternehmen erhalten bleiben sollten.