§ 27 AlVG, § 19e AZG - Haben die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung zulässigerweise den vom Arbeitgeber zu leistenden Lohnausgleich an die Bedingung des Altersteilzeitgeldbezuges geknüpft, ist im Falle der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit der Lohnausgleich nicht in die Berechnung der Abgeltung für das offene Zeitguthaben einzubeziehen. Einer derartigen Vereinbarung stehen keine zwingenden Normen entgegen.