§ 27 Z 1 AngG - Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn die Abwerbung für ein Konkurrenzunternehmen erfolgt, sondern auch dann, wenn sie dem Arbeitgeber empfindlichen Schaden zufügt. Hat ein Angestellter, dessen Dienstverhältnis einer Konkurrenzklausel unterlag, einem im selben Unternehmen beschäftigten Koch, der die Mitarbeiterbetreuung und Personaleinteilung über das Küchenpersonal innehatte, gegenüber geäußert, dass er „ein Angebot hätte und ob er nicht Lust hätte, mit der Küche (oder mitsamt den Köchen) zu einer anderen Firma zu wechseln“, so ist eine aufgrund dieser Äußerung ausgesprochene Entlassung gerechtfertigt.