§ 914, § 915 ABGB - Im vorliegenden Fall wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein konkretes Datum des Dienstbeginns vereinbart. Sie kamen lediglich am 21. 12. 2004 überein, dass der Arbeitnehmer „mit Beginn des nächsten Monats“ zu arbeiten beginnen sollte. Bei der Auffassung des Berufungsgerichtes, diese Feststellungen seien rechtlich dahin zu beurteilen, dass zwischen den Streitteilen der Monatserste als Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart wurde, handelt es sich um eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Vertragsauslegung, die nur bei einer - hier nicht vorliegenden - gravierenden Fehlbeurteilung aufzugreifen wäre.