§ 5 Abs 5 KBGG - Eine Person, die in relativ knappem zeitlichen Abstand hintereinander zwei Kinder zur Welt gebracht hat und mit der Geburt des zweiten Kindes das nach der Geburt des ersten Kindes gewährte Kinderbetreuungsgeld zur Gänze verloren hat, wird nach Ansicht des OGH gegenüber Personen, die nach einer Mehrlingsgeburt einen 50%igen Zuschlag zum Kinderbetreuungsgeld erhalten, in unsachlicher Weise ungleich behandelt, sodass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliegt. Auch die Geburt mehrerer Kinder in kurzen Zeitabständen hat einen erhöhten persönlichen Betreuungsaufwand sowie eine erhöhte Kostenbelastung zur Folge. Der OGH stellt daher den Antrag an den VfGH, § 5 Abs 5 KBGG als verfassungswidrig aufzuheben.