§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kann eine Kündigung angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, dh wenn wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und der Arbeitgeber nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und betriebliche Interessen nachteilig berühren, oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, begründet ist.