§ 9 KV-Bauindustrie und Baugewerbe - Die Umstellung der Lohngestaltung im Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe mit 1. 5. 2004 (Neuregelung der Dienstreisevergütungen) hat bei gemischter Baustellentätigkeit richtigerweise so zu erfolgen, dass der um das Taggeld reduzierte Lohn (nur) für jene Arbeitstage gilt, an denen ein Taggeldanspruch besteht, während für die anderen Arbeitstage der bisher vereinbarte (überkollektivvertragliche) Lohn maßgebend bleibt. Durch die Anrechnung des neu geregelten Taggeldes auf die Löhne kommt es nicht zu einer generellen Kürzung der Ist-Löhne; vielmehr kommt es nur an jenen Tagen zu einer Anrechnung, an denen ein Taggeld tatsächlich gebührt. Da jedoch Bauarbeiter im Krankenstand, an Feiertagen und an jenen Tagen, an denen sie nicht auf Baustellen, sondern im Betrieb tätig sind, kein Taggeld erhalten, darf an diesen Tagen der Stundenlohn nicht durch Anrechnung des Taggeldes gekürzt werden und steht den Arbeitnehmern im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und im Falle der Bezahlung des Feiertagsentgelts der jeweilige Bruttostundenlohn in der Höhe vor der Anrechnung zu.