§ 1486 Z 5 ABGB, KV-Bodenlegergewerbe - Führt der Arbeitgeber entsprechend den Vorgaben des anzuwendenden Kollektivvertrages die Akkordlohn-Abrechnung bis zum 5. des Folgemonats durch, ist er auch in der Lage, eine Akontozahlung für einen Monat schon im Folgemonat exakt >zu verrechnen und eine allfällige Differenz auszugleichen. Werden jedoch in einem Betrieb die Lohnabrechnungen unzulässigerweise jeweils erst um den 20. eines Monats abgeschlossen und erfolgt die Auszahlung des Lohnes für den betreffenden Monat jeweils am Ende des nächstfolgenden Monats, kann das nicht dazu führen, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers bei zu viel ausbezahltem Lohn später als bei rechtmäßigem Vorgehen zu laufen begonnen hätte. Die Rückforderung des für den ersten Monat eines Dienstverhältnisses (hier: Februar 1999) pauschal akontierten Lohnes ist daher bei Beendigung des Dienstverhältnisses 5 Jahre später (hier: Juli 2004) wegen Ablaufs der 3-jährigen Verjährungsfrist unzulässig.