§ 6 Abs 4 KVA - Einem ehemaligen Versicherungsangestellten, der nach seiner Selbstkündigung als selbstständiger Versicherungsmakler tätig wird, steht gegenüber seinem früheren Arbeitgeber ein Anspruch auf Folgeprovisionen nur in Höhe von 25 % jener Folgeprovision zu, die ihm zustehen würde, wenn sein Dienstverhältnis noch bestünde. Bereits eine Auslegung des § 6 Abs 4 KVA nach dem Wortsinn ergibt das eindeutige Ergebnis, dass grundsätzlich jede Form des Tätigwerdens für ein anderes Versicherungsunternehmen - nicht nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses - zu einer Kürzung der Folgeprovision auf 25 % führt.