§ 34 Abs 2 lit b und lit c VBG - Tritt ein Arbeitnehmer nach einem genehmigten Sonderurlaub seinen Dienst erst mit 2 Tagen Verspätung wieder an, kann der Arbeitgeber jedoch nicht nachweisen, dass dem Dienstversäumnis nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder wegen des Ausmaßes des aufgrund des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolgs besondere Bedeutung zukommt, rechtfertigt das unentschuldigte zweitägige Fernbleiben mangels Erheblichkeit noch nicht die Entlassung des Arbeitnehmers.