§ 82 lit f GewO, § 82 lit d GewO - Weigert sich ein Arbeitnehmer an einem Freitag Abend nach bereits geleisteten 6 Überstunden, weitere einseitig vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden an diesem Tag zu leisten, um die Räumung der Werkshalle fertig zu stellen, und verlässt er um 19.00 Uhr das Betriebsgebäude, was er seinem Arbeitgeber schon einige Tage zuvor angekündigt hatte, rechtfertigt dieses Verhalten noch keine Entlassung. Nicht bei jeder betrieblichen Notwendigkeit oder Terminarbeit besteht die Pflicht des Arbeitnehmers, über die normale Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen.