§ 82 lit f GewO - Verlässt ein Arbeiter, der zu diesem Zeitpunkt aus produktionstechnischen Gründen keine weiteren Arbeiten mehr verrichten hätte können, für rund 30 Minuten seinen Arbeitsplatz, kam es jedoch durch seine Abwesenheit zu keinem Schaden für den Arbeitgeber (zB in Form eines Produktionsausfalls), ist dieses pflichtwidrige Verhalten von zu geringer Intensität, um selbst bei mehrmaligem Fehlverhalten in der Vergangenheit eine Entlassung wegen unbefugten Verlassens des Arbeitsplatzes zu rechtfertigen.