§ 82 lit f GewO - Fühlte sich ein Arbeitnehmer unfähig, außer Haus zu gehen, zu telefonieren oder einen Telefonanruf entgegenzunehmen, sodass er subjektiv davon ausging, arbeitsunfähig zu sein, und sah der 2 Tage später aufgesuchte Arzt die geschilderten Symptome für ausreichend an, die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend zu bescheinigen, kann dem Arbeitnehmer kein Verschulden an seinem Fernbleiben vom Dienst und der nicht rechtzeitigen Verständigung seines Arbeitgebers angelastet werden. Die aus diesem Grund ausgesprochene Entlassung war somit unberechtigt.