Redaktionelle Anmerkung zu OGH 26.01.2006, 8 ObA 84/05v, ARD 5689/6/2006
Rechtssatz
Beim Entlassungsgrund des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (hier nach § 34 Abs 2 lit c VBG) ist stets auf die Gesamtumstände bei der Beurteilung der Erheblichkeit „einer den Umständen nach erheblichen Zeit“ abzustellen (vergleichbar § 27 Z 4 AngG und § 82 lit f GewO). Erheblich ist ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder aufgrund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolgs oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. Entscheidend ist daher, dass die Dienstleistung in einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen wird (OGH 6. 10. 1975, 4 Ob 29/75, uva RIS-Justiz RS0029495).