§ 1014 ABGB, § 914 f ABGB - Sehen Dienstreisevorschriften vor, dass das amtliche Kilometergeld für mit dem privaten Pkw durchgeführte Dienstreisen ua nur dann gebührt, wenn der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln „nicht verhältnismäßig einfach erreichbar“ ist, gebührt es trotz bestehender Verkehrsanbindung auch einem stark gehbehinderten Arbeitnehmer, dem die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel wegen seiner körperlichen Behinderung erhebliche Schwierigkeiten bereitet und der damit objektivierbar das Reiseziel „nicht verhältnismäßig einfach erreichen“ kann und dennoch in Kenntnis dieses Umstands vom Arbeitgeber mit der Verrichtung der Dienstreise beauftragt wird.