§ 1154, § 1380 ABGB - War das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die weitere Zusammenarbeit mit dem vom Arbeitnehmer neu gegründeten Unternehmen, die auch den wechselseitigen Verzicht auf weitere Ansprüche beinhaltete, bereits seit 3 Wochen beendet, ist der Verzicht des Arbeitnehmers auf unabdingbare Ansprüche (hier: Abfertigung) wirksam. Aufgrund der bereits erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses und der Tatsache, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nunmehr als selbstständiger Unternehmer gleichrangig gegenüberstand, lag keine wirtschaftliche Drucksituation mehr vor, die einem wirksamen Verzicht auf unabdingbare Ansprüche entgegenstehen könnte.