§ 28 AuslBG, § 69 Abs 1 Z 2 AVG - Wenn es der Beschuldigte in einem Strafverfahren (hier: wegen Übertretung des AuslBG) unterlässt, sich eines bestimmten Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, so begibt er sich des Rechts auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Dies gilt auch hinsichtlich Beweismitteln, die der Beschuldigte nicht vorbringt, um eine andere Person nicht zu belasten, und hinsichtlich deren er sich als Zeuge der Aussage gemäß § 49 Abs 1 Z 1 AVG entschlagen könnte.