§ 51e Abs 6 VStG - Gemäß § 51e Abs 6 VStG sind die Verfahrensparteien so rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsstrafverfahren (hier: wegen Übertretung des AuslBG) zu laden, dass ihnen - von der Zustellung der Ladung an - mindestens 2 Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Das VStG enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob sich diese Anordnung des § 51e Abs 6 VStG lediglich auf die erstmalige Ladung zur Verhandlung bezieht oder ob diese Frist auch bei jeder Vertagung eingehalten werden muss. Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung zu § 221 StPO, der eine vergleichbare Vorbereitungsfrist vorsieht, ausgesprochen, dass diese nur für die erste Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben ist, weil eine neuerliche Vorbereitung im Falle der Vertagung der Hauptverhandlung nicht abermals eingehalten werden müsse.