§ 1 AngG - In Hinblick auf die Qualifizierung eines Arbeitnehmers als Angestellter oder Arbeiter kommt es bei Mischtätigkeiten grundsätzlich auf das zeitliche Überwiegen an. Bei einem zeitlichen Überwiegen der Arbeitertätigkeit kann eine Angestelltenstellung nur dann angenommen werden, wenn gerade der höher qualifizierten Arbeit die wesentliche Bedeutung zukommt und vom Standpunkt des Arbeitgebers als der wesentliche Teil der Gesamtvereinbarung zu betrachten ist (vgl zB OGH 22.09.1993, 9 ObA 242/93, ARD 4530/25/94).