KV-Handelsangestellte - Für die im vorliegenden Fall strittige Einstufung einer Verkäuferin in die Beschäftigungsgruppe 2 oder 3 des Kollektivvertrages für die Angestellten in Handelsbetrieben (KV-Handelsangestellte) kann es nicht darauf ankommen, ob die Arbeitnehmerin eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung ausübt, sondern ob sie während ihrer Tätigkeit überwiegend auf sich allein gestellt ist, was hier der Fall war. Von dem zu OGH 17.10.2002, 8 ObA 189/02f, ARD 5375/2/2003, judizierten Fall (Verkäuferin in einer Trafik) unterscheidet sich der vorliegende dadurch, dass die Angestellte nicht überwiegend schematisierte Tätigkeiten zu verrichten, sondern als Verkäuferin in einem exklusiven Hochpreis-Herrenmodegeschäft einen entsprechend anspruchsvollen Kundenkreis zu betreuen, Reklamationen entgegenzunehmen und in diesem Zusammenhang auch selbstständig Preisnachlässe zu gewähren hatte. In Hinblick auf diese Kriterien ist daher die Auffassung, dass es im vorliegenden Fall nicht wesentlich auf die Anzahl der jeweils betreuten Kunden ankommt, vertretbar.