§ 1154, 1295 ABGB - Wird eine bei den Bundestheatern als Betriebskrankenschwester beschäftigte Arbeitnehmerin nach einem auf sie nicht anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt, während sie richtigerweise nach dem Vertragsbedienstetengesetz zu entlohnen gewesen wäre, hat sie Anspruch auf die Entlohnungsdifferenz. Da sie bei richtiger Entlohnung und der damit verbundenen richtigen Anmeldung zur Sozialversicherung und Abfuhr höherer SV-Beiträge auch Anspruch auf eine höhere Pension hätte, haftet der Arbeitgeber auch für diese Differenz aus dem Titel des Schadenersatzes. Ein Vorteilsausgleich mit der jahrelangen Entlohnung der Arbeitnehmerin über dem Schema des VBG kommt nicht in Betracht, weil durch die zu geringe Entlohnung und die unrichtige sv-rechtliche Meldung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmerin kein Vorteil eingeräumt wurde, der bei der Schadensberechnung auszugleichen wäre, sondern nur ein Nachteil in Gestalt einer geringeren Pension.