DO.A, § 460 ASVG - In Fällen, in denen die DO.A die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ausdrücklich festlegt (hier: die fristgerechte Ablegung einer Fachprüfung für D II/9 statt C III), kann der Grundsatz, dass sich die Einstufung in bestimmte Verwendungsgruppen nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht zur Anwendung kommen. Liegt auch kein Fall vor, in dem die DO.A selbst ausnahmsweise ein Abgehen vom Erfordernis der Fachprüfung vorsieht, könnte dem Arbeitnehmer nur der Abschluss eines Sondervertrages iSd § 460 Abs 1 2. Satz ASVG nützen. Derartige Sonderverträge bedürfen aber nach der Rechtsprechung seit der Einführung dieser Bestimmung ab 1. 1. 1988 zu ihrer Wirksamkeit zwingend sowohl der Schriftform als auch der schriftlichen Genehmigung des Hauptverbandes (vgl OGH 09.07.2003, 9 ObA 24/03z). OGH 22.02.2006, 9 ObA 19/06v.