§ 213a Abs 1 ASVG - Die für einen Anspruch auf Integritätsabgeltung geforderte „grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften“ durch den Arbeitgeber liegt vor, wenn es zu einer Kumulierung der Nichtbeachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: Vorschriften betreffend die Demontage von Konstruktionsteilen einer Wand bei Herausschneiden von Teilen einer Betonfertigteilwand) und einer besonderen Gefahrensituation kommt (hier: geplante Bagger-, Grab- und Rüttelarbeiten im Bereich der ausgeschnittenen, aber noch nicht herausgebrochenen Betonteile).